(BAG § 15 Abs 3 lit c) Pflichtverletzungen eines Lehrlings sind nur insoweit ein Lehrverhältnis-Auflösungsgrund, als sie die Ausbildung des Lehrlings vereiteln.
ASG Wien 5 Cga 16/94x v. 03.05.1995, rk.
Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur bei Vorliegen eines der in § 15 Abs 3 BAG taxativ aufgezählten Gründe zulässig. Bei Pflichtverletzungen ist zu berücksichtigen, daß der Zweck eines Lehrverhältnisses ein anderer ist als bei einem sonstigen Dienstverhältnis. Während das wesentliche Interesse eines Arbeitgebers die Erbringung der Arbeitsleistung ist, nimmt der Lehrberechtigte die Ausbildung des Lehrlings im öffentlichen Interesse wahr. Nur Fehlverhalten, die die Ausbildung des Lehrlings vereiteln, können zu einer vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses führen. Fehlverhalten, die dazu führen, daß der Lehrberechtigte eine minimal geringere Arbeitsleistung erhält, sind in Hinblick auf den Ausbildungszweck unbeachtlich.