(BEinstG § 1 Abs 2, § 9 Abs 2) Auch in der Branche der Reinigungsunternehmungen sind bei einer Durchschnittsbetrachtung die Arbeitsplätze nicht typischerweise mit körperlich besonders schweren oder besonders gefährlichen Tätigkeiten verbunden, so daß der Verordnungsgeber (BMAS) den ihm vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht verlassen hat, wenn er für diese Branche keine Ausnahme von der Pflichtzahl verfügt hat und die Ausgleichstaxe für das Reinigungsunternehmen daher auf Basis der gesetzlichen Pflichtzahl errechnet wird. VfGHB-419/96,B-422/96 v. 13.03.1996.