(ArbVG § 105 Abs 1) Die Einschränkung, wonach die Annahme einer anderen Tätigkeit im Konzernbereich die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers verhindern könnte, macht die Verständigung des Betriebsrats nicht unwirksam, wenn nicht die Absicht, die Kündigung auszusprechen, selbst von der Bedingung umfaßt war, sondern lediglich die Möglichkeit, diese an sich gewisse Kündigung noch durch einen vom Arbeitnehmer selbst abhängigen Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns zu "entschärfen". Eine derartige Möglichkeit, z.B. auch das Dienstverhältnis nach Kündigung einvernehmlich zu beenden, steht grundsätzlich immer offen. Diese Einschränkung hindert den Betriebsrat auch nicht, die Kündigung zu besprechen und einen Entschluß, nämlich keine Stellung zu nehmen, zu fassen. ASG Wien 29 Cga 24/93y v. 31.10.1995, rk.