(KV-Gewerbeangestellte, ArbVG § 11) Die Berücksichtigung bloß inländischer Ausbildungs- und Praxiszeiten bei der Vordienstzeitenanrechnung eines ausländischen Arbeitnehmers ist diskriminierend und nicht sachgerecht, so daß ausländische Hochschulzeiten oder Angestelltendienstleistungen einem bei der Vordienstzeitenanrechnung nach dem Kollektivvertrag dann ebenso heranzuziehen sind, wenn sie den inländischen gleichwertig sind, auch wenn der Kollektivvertrag dies nicht ausdrücklich anordnet.