(Wr. GebrAbgG § 1) Die Gebrauchsabgabepflicht und die Höhe der Abgabenbemessung bestehen unabhängig davon, ob die Parteien von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis (hier: den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum durch 16 Stützen und eine Überdachung = Wetterschutz benützen zu dürfen) Gebrauch gemacht haben oder nicht, und damit auch unabhängig davon, welche Einrichtung (Wetterschutz) sie tatsächlich geschaffen haben. VwGH 94/17/0482, 0483 v. 22.03.1996.