(Wr. GetrStG § 10) Fahrlässige Getränkesteuerabgabenverkürzung schließt ein fortgesetztes Delikt aus. Ebenso wie die Einreichung bzw. Nichteinreichung der Jahreserklärung keine Handlung bzw. Unterlassung ist, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten, ist auch eine (allenfalls unrichtige) "Rumpfjahreserklärung" nicht dem Verkürzungstatbestand zu subsumieren. VwGH 92/17/0080 v. 26.04.1996.