(StGB § 34 Z 17, FinStrG § 29) Gibt ein Getränkesteuerpflichtiger vor Beginn der Getränkeabgabeprüfung in einer Selbstanzeige - eine Umschreibung, was unter "Selbstanzeige" zu verstehen ist, enthält weder das VStG noch das Getränkesteuergesetz, sondern nur das hier nicht anzuwendende FinStrG - u.a. auch die Nichtberücksichtigung von Ausgangsrechnungen und falsche Berechnungen der Getränkesteuer bekannt, erspart diese Tatsache jedenfalls entsprechenden Ermittlungsaufwand, wodurch bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 17 StGB vorliegt. VwGH 94/16/0093 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)