(Tir. GetrStG § 5) Sind erhebliche Fehlberechnungen bei der Ermittlung der Getränkesteuerbemessungsgrundlage bei Berechnung der Getränkesteuer an Hand der Einkäufe von Getränken und von Waren (Einkaufsbesteuerung) nicht ausgeschlossen, ist von der Zweckmäßigkeit der Regelbesteuerung auch dann auszugehen, wenn mit Erlösaufzeichnungen an Hand der Registrierkasse eine entsprechende Mehrbelastung verbunden ist, weil diese bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen nicht zu einem Mehrbedarf an Personal führen muß. VwGH 92/17/0258 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)