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Innsbr. BauO § 68

Lohnsteuer und AbgabenARD 4767/10/96 Heft 4767 v. 13.8.1996

(Innsbr. BauO § 68) Ein Sandgehweg kann rechtens keinen Vorschreibungsgrund für eine Gehsteigabgabe nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck bilden. Unter der "ersten Herstellung eines Gehweges" im Sinne des § 68 Abs 3 Innsbr. BauO ist nur die eines gepflasterten Gehweges zu verstehen. VwGH 94/17/0217 v. 22.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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