(Innsbr. BauO § 68) Ein Sandgehweg kann rechtens keinen Vorschreibungsgrund für eine Gehsteigabgabe nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck bilden. Unter der "ersten Herstellung eines Gehweges" im Sinne des § 68 Abs 3 Innsbr. BauO ist nur die eines gepflasterten Gehweges zu verstehen. VwGH 94/17/0217 v. 22.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)