(GGG § 2 Abs 1) Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz eingebrachten Klage entsteht die Gerichtsgebührenpflicht auch dann, wenn sie mangelhaft gewesen ist und der mit ihr verbundene Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wird. VwGH 95/16/0090 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)