(GEG § 9 Abs 2) Im Nachlaßverfahren kann eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, gegen deren Vorschreibung der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages eingeräumt ist, nicht (mehr) geltend gemacht werden. VwGH 95/16/0148 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)