(GEG § 9 Abs 2) Verdient ein Gerichtsgebührenschuldner monatlich ca. S 21.000,- und hat er nur gegenüber seiner Frau und einem schulpflichtigen Kind Sorgepflichten, stellt eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in Höhe der gewährten Raten von ca. S 2.700,- keine, einen Nachlaß rechtfertigende, besondere Härte dar. VwGH 94/16/0054 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)