(FinStrG § 26) Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht bei Abgabenhinterziehungen nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichts der Straftat die Zuständigkeit der Gerichte eingreift und mit der Verurteilung ein schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, hat er damit nicht unsachlich gehandelt. VfGHB-86/80 v. 05.03.1984.