(BAO § 308) Die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid, weil der Steuerpflichtige nicht erkannt hat, daß der vom Finanzamt erlassene Bescheid nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt - wogegen der Steuerpflichtige berufen hat -, ist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich. Wer sich bei Erhebung einer Berufung nicht den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides vor Augen führt, handelt auch dann auffallend sorglos, wenn er nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist. VwGH 95/14/0136 v. 23.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)