(EStG 1972 § 38 Abs 4) Da das WIfI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des begünstigten Steuersatzes auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen und künstlerischen Urheberrechten nach § 38 Abs 4 EStG 1972 bei Honoraren eines Vortragenden für einen Bilanzbuchhalterkurs nicht vor. VwGH 93/15/0184 v. 18.01.1996.