(ASVG § 5 Abs 2, § 49, ArbVG § 9) Die Feststellung des für die Festsetzung der Vollversicherungspflicht maßgeblichen Anspruchslohnes von in einem abgegrenzten nicht KV-unterworfenen Bereich eines Arbeitgebers beschäftigten Personen kann nicht nach dem Kollektivvertrag im Bereich einer anderen Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers getroffen werden.
VwGH 93/08/0172 v. 17.10.1995