(KVStG § 7 Abs 1 Z 1, BAO § 34) Seit Wirksamkeitsbeginn der BAO müssen jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO vorliegen, um von einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 KVStG sprechen zu können. Die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Wirtschaft durch Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen durch eine nicht auf Gewinn gerichtete Gesellschaft kann nicht als unmittelbare Förderung der Allgemeinheit angesehen werden. VwGH 94/16/0196, 0197 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)