(KVStG § 2 Z 3 lit b) Der Umstand, daß auch ein unverzinsliches Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach § 33 TP 8 GebG einer Rechtsgebühr unterliegt und dabei in Abs 4 dieser Gesetzesstelle hinsichtlich solcher Gesellschafterdarlehen eine Ersatzbeurkundung als die Gebühr auslösendes Tatbestandsmerkmal vorgesehen ist, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht dieser Leistung nicht von Bedeutung.