(AngG § 27 Z 1) Die Veruntreuung von Schwarzgeldern aus vom Arbeitgeber angeordneten Schwarzgeldumsätzen ist als Entlassungsgrund verfristet, wenn der Verdacht dieser Veruntreuung durch entsprechende Umsatzrückgänge bereits seit mehreren Monaten den Arbeitgeber zu einem entsprechenden Handeln verpflichtet hätte.
OLG Wien 8 Ra 59/96x v. 22.04.1996, Revision unzulässig