(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 3) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Betriebsausgaben (Bewirtungsspesen), die typischerweise die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, auf deren Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Eignung, einen entsprechenden betrieblichen Erfolg (das bedeutet die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen) herbeizuführen, zu prüfen. Das Wesen des § 20 EStG 1988 liegt darin, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VIIa 93/433/11 v. 08.11.1995. (Finanz-Journal 1996/114, Heft 5)