(ABGB § 863) Es entsteht keine betriebliche Übung auf zukünftige Gewährung einer Gratifikation, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung nach Gutdünken des Arbeitgebers dreimalig in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muß in einem solchen Fall davon ausgehen, daß der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren will. Bundesarbeitsgericht/BRD 10 AZR 516/95 v. 28.02.1996. (Betriebs-Berater 1996/1387, Heft 26)