(ABGB § 901, § 863, § 1379) Ein ohne Widerrufsvorbehalt vereinbartes Überstundenpauschale ist selbst bei Verringerung der Überstundenleistung nicht widerrufbar; doch selbst bei Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts kann der Widerruf der Pauschalvereinbarung an einem Untergang des Widerrufsrechts durch längere Übung scheitern.
OLG Wien 8 Ra 72/96h v. 10.05.1996, Rekurs zulässig