(KV-Handel, AngG § 16) Dem KV für die Handelsangestellten Österreichs läßt sich nicht entnehmen, daß Sonderzahlungen auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten gebühren.
OGH 9 Ob A 2047/96m v. 15.05.1996
In Abschn B und C der einen integrierenden Teil des KV für Handelsangestellte bildenden Gehaltsordnung findet sich bezüglich der als Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe bezeichneten Sonderzahlungen lediglich die Einschränkung, daß für das Ein- und Austrittsjahr der aliquote Anspruch gebührt, sowie eine Sonderregelung über die Berechnung dieser Sonderzahlungen für den Fall, daß in ein Kalenderjahr Lehrzeit und Dienstzeit als Angestellter fallen. Hingegen finden sich keine Aliquotierungsbestimmungen für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses, so daß es diesbezüglich bei den gesetzlich ohnehin vorgesehenen Einschränkungen bleibt.