(GebG § 16 Abs 7, ABGB § 179a Abs 1) Wird einem Adoptionsvertrag die Bestätigung durch gerichtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt, wird der Adoptionsvertrag zivilrechtlich rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam und entsteht kraft der Sondervorschrift des § 16 Abs 7 GebG mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung die Gebührenschuld. Bemessungsgrundlage war (und ist) das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Annehmenden (bzw. seiner Verlassenschaft). VwGH 93/16/0058, 0059 v. 29.01.1996. (Beschwerden abgewiesen)