(GebG § 14 TP 6 Abs 2 Z 1) Ein Ansuchen um Bewilligung der Ausübung des Gastgewerbes außerhalb der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standorts anläßlich einer einzelnen besonderen Gelegenheit (Messe) unterliegt der erhöhten Eingabegebühr. Dem Umstand, daß das Gastgewerbe nur kurzfristig außerhalb der Betriebsräume ausgeübt wird, kommt keine Bedeutung zu. VwGH 95/16/0330 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)