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Berufsschutz von angelernten Kellnerinnen

SozialversicherungARD 4742/48/96 Heft 4742 v. 7.5.1996

(ASVG § 255 Abs. 1) Eignet sich eine Kellnerin ca. 85% der Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Kellnerin an, indem sie korrektes Tischdecken beherrscht und in der Lage ist, Gäste über Getränke und Menüzusammenstellung zu beraten und bei der Erstellung der Wein-, Getränke- und Tageskarte mitzuwirken, ist sie überwiegend im angelernten Beruf als Kellnerin tätig, so daß sie im Falle der Invalidität Berufsschutz genießt.

OGH 10 Ob S 200/95 v. 14.11.1995

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