(MSchG § 12 Abs 2 Z 5) Der Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Mutterschutz nach Diebstahl bzw. Veruntreuung von Geschäftsgeldern kann dann durch das ASG keine Zustimmung erteilt werden, wenn bei einer Interessenabwägung die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit zumutbar erscheint.
ASG Wien 26 Cga 166/95 m v. 09.02.1996