(EStG § 22 Abs. 1 Z. 3) Geht die Ehefrau eines Ziviltechnikers mit diesem eine GesnbR ein, ohne nach dem Gesellschaftsvertrag am Vermögen der Gesellschaft beteiligt zu sein, wobei auch keine Haftung für Geschäftsschulden erkennbar ist, ist sie nicht als Mitunternehmerin des Unternehmens anzusehen, so daß eine auf § 22 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 gestützte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht dem Gesetz entspricht. Da an diesen Einkünften nicht mehrere Personen beteiligt waren, sind auch die Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt. VwGH 93/13/0253 v. 13.12.1995. (Bescheid aufgehoben)