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Selbständigenpensionsbemessung in Härtefällen durch Pensionsreform 1993

SozialversicherungARD 4737/8/96 Heft 4737 v. 16.4.1996

(GSVG § 25 a Abs 3, § 122) Art. II Abs 5 17. GSVG-Novelle ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVG-Novelle auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraums, für den die Anfänger-(Neuzugangs-)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle, sind bei Prüfung der Frage, welche 180 Monate in den Bemessungszeitraum fallen, die Zeiten, die durch die Anfänger-(Neuzugangs-)Beitragsgrundlage gedeckt sind, mit der sich aus § 25 a Abs 3 und 4 GSVG ergebenden (aufgewerteten) Beitragsgrundlage zu veranschlagen. Ergibt ein Vergleich mit den anderen Beitragszeiten, daß für die letztgenannten Zeiten höhere Beitragsgrundlagen bestehen als in anderen Zeiten eines sonst sich ergebenden 180-Monats-Zeitraums gemäß § 122 Abs 1 GSVG, sind sie mit den sich aus Art. II Abs 5 17. GSVG-Novelle ergebenden Beitragsgrundlagen in den Bemessungszeitraum einzubeziehen.

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