(ABGB § 863) Die Erklärung des Arbeitgebers, daß die Arbeit nun witterungsbedingt beendet werde, die Arbeiter "stempeln gehen", im Februar wieder kommen und mit der Arbeit beginnen sollen, ist als Karenzierungsvereinbarung zu werten, die das Dienstverhältnis nicht unterbricht.
OGH 9 Ob A 139/95 v. 25.10.1995