(ABGB § 1295, AlVG § 9 Abs. 6) Die Schadenersatzpflicht bei Bruch einer Aussetzungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage, bei der sich der Arbeitnehmer zum Wiederantritt des Dienstes zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, ist für den Arbeitnehmer nur dann ausgeschlossen, wenn er den Wiederantritt auf Grund des Antritts einer anderen Beschäftigung (unabhängig ob vom Arbeitsmarktservice vermittelt oder nicht) unterläßt. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch aus anderen Gründen Abstand vom Wiederantritt, kann der Arbeitgeber einen allfälligen Schaden aus dem Bruch der Wiedereinstellungsvereinbarung geltend machen. (Information der WK 166/1996)