(ABGB § 1162 d, AlVG § 9 Abs. 5) Bauarbeiter, die während einer Aussetzung ihres Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage von sich aus ein neues Dienstverhältnis eingehen, sind hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis (Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Abfertigung etc.) ebenso zu stellen, wie wenn sie durch das Arbeitsamt auf einen neuen Arbeitsplatz vermittelt worden wären.