(BewG § 64, § 14) Die Vereinbarung eines Disagios bei Begebung einer Anleihe ist als besonderer Umstand im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG anzusehen, der eine Einheitswertermittlung abweichend vom Nennwert rechtfertigt.
VwGH 92/13/0088 v. 13.12.1995
Wird eine Anleihe unter dem Nennbetrag ausgegeben und ist aus diesem Grund der Rückzahlungsbetrag der Anleihe höher als der Ausgabebetrag, stellt der Differenzbetrag das Disagio (Abgeld) dar. In der Handelsbilanz passiviert der Schuldner die Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag, er darf das Disagio aktivieren (vgl. § 198 Abs. 7 HGB) und löst es - verteilt auf die Laufzeit - gegen Aufwand auf; der Gläubiger aktiviert den Rückzahlungsbetrag, er darf das Disagio passivieren und löst es - verteilt auf die Laufzeit - gegen Ertrag auf.