(AngG § 27 Z. 1) Daß ein Arbeitnehmer, der für die Kontrolle und Abzeichnung von Rechnungen zuständig war, anläßlich seiner Dienstfreistellung den Arbeitgeber nicht auf eine auf diesen ausgestellte, aber nicht von ihm genehmigte offene Rechnung hingewiesen hat, begründet keine Vertrauensunwürdigkeit. OGH 9 Ob A 106, 107/95 v. 13.09.1995.