(AngG § 1) Ein Werkstättenleiter, der unter der Leitung eines verantwortlichen Mitarbeiters über die Arbeitskräfte einer Werkstatt die Aufsicht führt, ist kein Angestellter.
OGH 8 Ob A 277/95 v. 21.12.1995
Gemäß § 1 Abs. 1 AngG gilt dieses Bundesgesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Zu den kaufmännischen Diensten zählen im allgemeinen alle mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine Anpassung des Arbeitnehmers an die Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenberatung, Preisfestsetzung, Lagerhaltung usw. Werden sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen; haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an.