(ArbVG § 108, § 23) Die Frist, innerhalb deren ein Abfertigungsanspruch auf Grund eines Sozialplans nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstehen kann, ist ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Auflösung zu rechnen und nicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.
OGH 9 Ob A 106, 107/95 v. 13.09.1995