(UrlG § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 3) Ein Arbeitnehmer, dessen letztes Urlaubsjahr, in dem er 156 Tage krank gewesen ist, im Jahr 1994 begonnen hat, kommt voll in den Genuß der Gesetzesänderung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1995 (SRÄG 1995), BGBl. Nr. 832/1995, so daß eine Aliquotierung bzw. Reduzierung seines Urlaubsanspruchs nicht vorzunehmen ist.
ASG Wien 8 Cga 277/95 b v. 05.02.1996, rk.