(GlbG § 2 Abs. 1) Die Entlassung eines Transsexuellen wegen dessen Geschlechtsumwandlung ist in Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verboten. EuGH Rs. C-13/94 v. 14.12.1995.