(AngG § 20 Abs 4, ABGB § 879) Eine Bindungsdauer für eine Rückersatzverpflichtung von Ausbildungskosten von mehr als drei Jahren nach Absolvierung einer Ausbildung, deren Internatskosten vom Arbeitgeber getragen wurden, verstößt gegen die guten Sitten und stellt eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers dar.
OGH 9 Ob A 136/95 v. 27.09.1995