(ABGB § 154, § 865) Ein Minderjähriger kann sich ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichten.
OGH 8 Ob A 1207/95 v. 13.07.1995
Die Verpflichtung eines Minderjährigen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Selbstkündigung innerhalb bestimmter Zeit ist ein Geschäft im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB, das - weil nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörig - der gerichtlichen Genehmigung bedarf, insbesondere wenn die Höhe der rückzuzahlenden Beträge bei Eingehen der Verpflichtung völlig unbekannt gewesen ist. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen genügt nicht. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Rückzahlungsverpflichtung daher gemäß § 865 ABGB ungültig. Daß die Rückzahlungsverpflichtung im anzuwendenden Kollektivvertrag (hier: § 21 KV für die Angestellten der Raiffeisenkassen) vorgesehen ist, ändert nichts am Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung.