(ArbVG § 101, § 97 Abs. 1 Z. 4, § 109, ABGB § 1313a) Wird ein Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung im Zuge eines Sozialplans von einem Arbeitsplatz mit Nachtschicht auf einen solchen ohne versetzt, kann ihm ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung die Nachtschichtzulage nicht entzogen werden. Deren Geltendmachung durch den Arbeitnehmer verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Betriebsrat bei Abschluß des Sozialplanes weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der einzelnen Belegschaftsmitglieder ist.