(ArbVG § 105 Abs. 3, AngG § 23) Ansprüche von Arbeitnehmern aus der Auflösung ihres Dienstverhältnisses durch Kündigung hinsichtlich Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung etc. sind auch dann mit Beendigung des Dienstverhältnisses abzurechnen, wenn die Kündigung angefochten wird.
ASG Wien 29 Cga 85/95 x v. 29.06.1995