(ABGB § 1489, AngG § 34) Bloß die Geltendmachung der Kündigungsentschädigung unterliegt der sechsmonatigen Fallfrist des § 34 AngG; darüber hinausgehende Ansprüche aus der Lösung des Dienstverhältnisses unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.
OGH 8 Ob A 273/95 v. 30.11.1995