(RAO § 23) Damit, daß es für einen Rechtsanwalt unzumutbar wäre, sich auf risikobehaftete Aufwendungen für Werbemaßnahmen einzulassen und sich durch gegen den Wortlaut der Richtlinien (RL-BA 1977) verstoßende Maßnahmen der Gefahr eines Disziplinarverfahrens oder einer (zivilrechtlichen) Wettbewerbsklage auszusetzen, wird kein rechtliches Interesse eines Rechtsanwalts an einer Feststellung darüber, ob eine beabsichtigte künftige Werbemaßnahme zulässig ist oder aber, ob sie eine Berufspflichtenverletzung darstellen würde, dargetan. VwGH 94/19/1110 v. 24.04.1995. (Beschwerde abgewiesen)