(RAO § 21 c, § 1 a Abs. 2 Z. 3) Der VfGH hegt gegen das Verbot mehrerer Kanzleisitze in Österreich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen ist es nämlich einer österreichischen Rechtsanwalts-Gesellschaft durch diese Rechtsvorschriften nicht verwehrt, in einem anderen Vertragsstaat des EWR einen weiteren Sitz zu unterhalten. Zum anderen gilt das Verbot mehrerer Kanzleisitze innerhalb Österreichs in gleicher Weise für österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaften und für solche, die in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens mit Ausnahme Österreichs (oder wo auch sonst immer) ansässig sind, so daß sich das Problem der Inländerdiskriminierung nicht stellt. VfGHB-324/95 v. 30.06.1995.