(EStG § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a, § 23) Eine Volksmusikgruppe, die zugunsten größerer Publikumswirksamkeit die Botschaft von Volksliedern trivialisiert, übt keine künstlerische Tätigkeit aus.
VwGH 94/14/0060 v. 12.12.1995
Der kunstvolle Vortrag eines Musikstücks verliert auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen geboten wird. Die Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Tätigkeit entfaltet wird, ist der Annahme freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit nicht abträglich. Schlüsse aus der Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Darbietung erfolgt, auf den künstlerischen Charakter der Darbietung sind unzulässig. Auch Musik, die um der Stimmung willen geboten wird, kann Kunst sein.