(EStG § 107) Entscheidendes Tatbestandsmerkmal zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist auch nach der Rechtslage des EStG 1988 die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses.
VwGH 92/15/0080 und VwGH 92/15/0011 v. 27.09.1995
Nach § 107 EStG 1988 werden Erhöhungen des Hauptmietzinses auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters unter näher geregelten Umständen als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) berücksichtigt.