(EStG § 34) Da der Ausfall von Mieteinnahmen nicht als Aufwand im Sinne des § 34 EStG 1988 anzusehen ist, kommt eine Berücksichtigung des Differenzbetrages zwischen bezahlter und fremdüblicher Miete aus der Zurverfügungstellung einer Wohnung an die Tochter, die von der Sozialhilfe lebt und ein behindertes Kind zu betreuen hat, als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. FLD f. Slbg 21-GA4BK/93 v. 24.02.1994. (ÖStZ 1996/99, Heft 4)