(EStG § 4 Abs. 4) Aus Anlaß eines unentgeltlichen Betriebserwerbs entstehende Verbindlichkeiten werden nicht zu Betriebsschulden; damit zusammenhängende Ausgaben sind nicht Betriebsausgaben (VwGH 89/13/0021 v. 19. 9. 1990 = ARD 4241/14/91, VwGH 86/14/0124 v. 21. 10. 1986 = ARD 3852/15j/87, betreffend Pflichtteilsschulden).