(ASVG § 292 Abs. 3) Kapitalzinsen sind wie alle anderen Einkommen aus Vermögensbesitz uneingeschränkt auf das Nettoeinkommen bei der Feststellung der Ausgleichszulage anzurechnen.
BMAS 21.891/20-2/96 v. 12.03.1996
Da die Kapitalzinsen in der Regel als Jahreseinkommen anfallen, rechnen die Pensionsversicherungen zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens diesen Betrag auf den Kalendermonat um.